Gutachterwesen

Bei der Erstellung von Gutachten hat der Gutachter der Erwartung der Öffentlichkeit und der Gerichte an eine hervorragende Sachkunde und hohe Kompetenz als Sachverständiger zu entsprechen. Gutachter dürfen begutachtete Patienten vor Ablauf von 36 Monaten seit Annahme des Gutachtens außer in Notfällen nicht behandeln.

Die Berufung der Gutachter erfolgt durch die Mitgliedsgesellschaften und durch Beschluss der Konsensuskonferenz. Desweiteren gelten die Gutachterempfehlungen aller Mitgliedsverbände der Konsensuskonferenz.

Die Gutachter werden in einer Gutachterliste der Konsensuskonferenz nach ihren Mitgliedschaften geführt.

Punktebewertung von Fortbildung
entsprechend den Empfehlungen der BZÄK / DGZMK gültig ab 01.01.2006

A Vortrag und Diskussion

Symposien, Tagungen, Workshops, Seminare, Kongresse o. ä.
(In- und Ausland)
1 Punkt pro Fortbildungsstunde
max. 8 Punkte pro Tag
1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung

B Fortbildung mit aktiver Beteiligung jedes Teilnehmers:

Praktische Kurse, Praktische Übungen, Studiengruppen, Qualitätszirkel,
aktive Falldemonstrationen, Visiten, Hospitationen (In- und Ausland)
1 Punkt pro Fortbildungsstunde
max. 8 Punkte pro Tag
1 Zusatzpunkt pro Halbtag für Arbeit am Patienten, Phantom, Hands-on als
wesentlicher Kursinhalt mit praktischer Lernkontrolle
1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung

C Interaktive Fortbildung:

elektronische, audiovisuelle, visuelle Medien o. ä. mit Auswertung des
Lernerfolgs in Schriftform oder elektronisch
1 Punkt pro Übungseinheit
2 Punkte pro Übungseinheit (aufwändige CME Beiträge, peer-reviewed*)

D Referententätigkeit (auch Qualitätszirkel-Moderatoren) gemäß den Leitsätzen der DGZMK/BZÄK**

2 Punkte pro Veranstaltung (zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer)

E Erfolgreich absolviertes Abschlussgespräch/ Falldarstellung nach einem Curriculum

15 Punkte zusätzlich einmalig pro Curriculum

F Anerkennung von ärztlichen Fortbildungsangeboten, die eine offizielle Punktezuteilung erhalten haben

G Selbststudium durch Fachliteratur

10 Punkte pro Jahr
Auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den
Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen,
gemäß dieser Punktebewertung bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen
selbst einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der dies plausibel darlegt.
* Continous Medical Education Beiträge, von Experten begutachtet
** gilt nur für Vorträge für Mediziner und medizinisches Assistenzpersonal
Der Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen wird in einem von der Konsensuskonferenz Implantologie erstellten Fortbildungspass erbracht unter Berücksichtigung von folgendem Punktesystem:
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Veranstalter bzw. Referent berechtigt ist, Punkte zu vergeben.