Die Konsensuskonferenz Implantologie hat am 07.10.2014 die Beschreibung der Indikationsklassen in der Implantologie an die zwischenzeitliche Entwicklung des Fachgebiets angepasst. Die Indikationsklassen waren erstmals 1994 beschrieben und am 05.06.2002 fortgeschrieben worden.
Medizinische Indikation dentaler Implantate
Die optimale Therapie des Zahnverlustes ist grundsätzlich der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein Implantat. Aus anatomischen Gründen ist der Zahn 8 eines Quadranten in der Regel nicht zu ersetzen. Die Notwendigkeit des Ersatzes des 7. Zahnes ist individuell kritisch zu würdigen.
Die optimale Therapie kann aus verschiedensten Gründen (insbesondere anatomischen, aber auch wirtschaftlichen) nicht immer durchgeführt werden. Um dem behandelnden Zahnarzt für den Normalfall eine Planungshilfe zu geben werden die nachfolgenden Empfehlungen für Regelfallversorgungen für die privatzahnärztliche Behandlung aufgestellt. Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V werden hiervon nicht erfasst.
Die Konsensuskonferenz beschreibt die Indikationsklassen i.S. eines Goldstandards. Sie haben sich seit mehr als zwei Jahrzehnten bewährt. Abweichungen von diesem Standard in den Implantatzahlen sind nicht per se falsch. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, aus denen sich ein Patient eine höherwertigere implantatgetragene Versorgung nicht leisten will oder umgekehrt eine Pfeilervermehrung gegenüber der Standardzahl medizinisch notwendig ist.
Es gibt abweichende Versorgungsformen als Behandlungskompromisse im Einzelfall mit anderen als den nachstehend für den Regelfall vermerkten Implantatzahlen, insbesondere um das vorhandene Kieferknochenangebot vermehrende chirurgische Eingriffe zu vermeiden (z.B. kurze Implantate, angulierte Implantate, durchmesserreduzierte Implantate).
Indikationsklassen
Klasse I: Einzelzahnersatz
Klasse II: Reduzierter Restzahnbestand
Klasse III: Zahnloser Kiefer
Indikationsklasse I – Einzelzahnersatz
- Indikationsklasse Ia: Frontzähne
Wenn bis zu vier Zähne der Oberkiefer-Front fehlen, die Nachbarzähne nicht behandlungsbedürftig sind:
1 Implantat je fehlendem Zahn
Wenn bis zu vier Zähne der Unterkiefer-Front fehlen, die Nachbarzähne nicht behandlungsbedürftig sind:
1 Implantat soll zwei fehlende Zähne ersetzen.
- Indikationsklasse Ib: Seitenzähne
Fehlen im Seitenzahnbereich Zähne aus der geschlossenen Zahnreihe, soll bei nicht behandlungsbedürftigen Nachbarzähnen jeder fehlende Zahn durch ein Implantat ersetzt werden.
Indikationsklasse II – Reduzierter Restzahnbestand
Grundsatz:
Bei der implantologischen Versorgung des reduzierten Restgebisses ist die Bezahnung des Gegenkiefers bei der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelten die Regeln der konventionellen Prothetik.
- Indikationsklasse IIa: Lückengebiss
Für eine festsitzende Versorgung im Oberkiefer werden 8 Pfeiler benötigt, im Unterkiefer 6 Pfeiler. Natürliche Pfeilerzähne können angerechnet werden, wenn diese an statisch günstiger Position stehen und eine gute Prognose aufweisen.
Für eine herausnehmbare Versorgung im Oberkiefer werden 6 Pfeiler benötigt, im Unterkiefer 4 Pfeiler. Natürliche Pfeilerzähne können angerechnet werden, wenn diese an statisch günstiger Position stehen und eine gute Prognose aufweisen.
- Indikationsklasse IIb: Freiendsituation
Zähne 6 bis 8 fehlen: Indikation für 1 – 2 Implantate
Zähne 5 bis 8 fehlen: Indikation für 2 – 3 Implantate
Zähne 4 bis 8 fehlen: Indikation für 3 Implantate
Indikationsklasse III – Zahnloser Kiefer
- Indikationsklasse IIIa: Zahnloser Oberkiefer
Für die Verankerung eines festsitzenden Zahnersatzes im zahnlosen Oberkiefer: 8 Implantate
Für die Verankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes im zahnlosen Oberkiefer: 6 Implantate
- Indikationsklasse IIIb: Zahnloser Unterkiefer
Für die Verankerung eines festsitzenden Zahnersatzes im zahnlosen Unterkiefer: 6 Implantate
Für die Verankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes im zahnlosen Unterkiefer: 4 Implantate
Indikationsklassen als PDF: