Der Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie ist auf dem Praxisschild und sonstigen Informationsmedien (Briefbogen, Telefonverzeichnis) wiedergabefähig.
Um die Zertifizierung können sich approbierte Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bewerben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit,
- Setzen und/oder Versorgen von mindestens 200 Implantaten oder von mindestens 70
Versorgungsfällen je Kiefer, bei denen alle Indikationsklassen vertreten sein müssen, - Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Als Zeiten implantologischer Tätigkeit können auch Zeiten der assistenz(zahn)ärztlichen Tätigkeit anerkannt werden.
Die prothetische Versorgung von Implantaten (Implantatprothetik) gilt als implantologische Tätigkeit.
Für rein chirurgisch tätige Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist die Fortbildung in zahnärztlicher Prothetik durch Bescheinigungen über die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit Lernzielkontrolle nachzuweisen.
Für die Verlängerung der Berechtigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie sind nur die Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien zu erbringen.
Die Konsensuskonferenz ist der Auffassung, dass man bei Erfüllung dieser Bedingungen davon ausgehen kann, dass ein Zahnarzt nachhaltig auf dem Gebiet der Implantologie tätig und entsprechend fortgebildet ist, die entsprechende Angabe also „wahr und nicht irreführend ist“ und damit die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind.
Viele Zahnärztekammern verlangen keinerlei Nachweise und überlassen es dem jeweiligen Zahnarzt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit selbst einzuschätzen und den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie auf das Praxisschild zu schreiben, sofern er das für richtig hält.
Die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie durch die Zahnärztekammern erfolgt also nicht immer nach bundeseinheitlichen Kriterien, so dass die Gefahr der Irreführung von Patienten nach wie vor besteht.